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   VG Karlsruhe, 20.01.2005 - 9 K 796/03   

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VG Karlsruhe, 20.01.2005 - 9 K 796/03 (https://dejure.org/2005,22779)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.01.2005 - 9 K 796/03 (https://dejure.org/2005,22779)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - 9 K 796/03 (https://dejure.org/2005,22779)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Vergabe von Leistungsstufen für freigestellte Personalratsmitglieder; Zuständigkeit für die Leistungsfeststellung; Beweislastumkehr

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.01.2005 - 9 K 796/03
    Wie bei Beförderungen findet auch bei der Vergabe von Leistungsstufen eine Beweislastumkehr statt, wenn die Grundlagen für eine ordnungsgemäße Entscheidung fehlen (vgl BVerwG, Urt 21.08.2003, BVerwGE 118, 370 zu Beförderungsentscheidungen).

    Fehlen jedoch - wie hier - bereits die Grundlagen für eine ordnungsgemäße Entscheidung, insbesondere korrekte Kriterien, nach denen die Entscheidung zu treffen ist, so trägt die Behörde die materielle Beweislast dafür, dass der Beamte, dem keine Leistungsstufe zugeteilt wurde, auch bei fehlerfreiem Verfahren nicht zum Zuge gekommen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, BVerwGE 118, 370 zur Beweislastumkehr bei Beförderungen).

    Denn die Folgen von Fehlern, die ausschließlich dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzuordnen sind, hat grundsätzlich die Behörde zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003, a.a.O.).

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Beförderungsamt-Konkurrenten ist aber davon auszugehen, dass die Vergabeentscheidung des Dienstherrn kein Verwaltungsakt mit drittbelastender Doppelwirkung ist (vgl. BVerwG, B. v. 30.06.1993, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 49; BVerwG, 21.08.2003, a.a.O.), d.h. die Vergabeentscheidungen zugunsten der zum Zuge kommenden Beamten betreffen die leer ausgehenden Beamten nicht unmittelbar und sind von den ablehnenden Entscheidungen rechtlich zu trennen (Schnellenbach, ZBR 1999, 53, 54; anders wohl Clemens/ Millack, Besoldungsrecht, § 27, Anm. 3.3; Schwegmann/Summer, a.a.O., Anm. 6 f S. 15).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.2003 - 4 S 2074/01

    Keine Normenkontrolle von Verwaltungsvorschriften - Leistungsstufenverordnung -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.01.2005 - 9 K 796/03
    Denn mit der Beschreibung "Lehrer an Schulen und Schulkindergärten" knüpft § 1 Abs. 1 a LStuVO-ZustVO nicht nur an die unterschiedlichen statusrechtlichen Ämter der Lehrer (Lehrer, Realschullehrer, Studienrat, usw.), sondern nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift auch an die tatsächlich ausgeübte Funktion eines Lehrers an einer Schule oder einem Schulkindergarten an (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.05.2003 - 4 S 2074/01 -, ESVGH 53, 252 hinsichtlich eines beurlaubten Lehrers).

    Denn diese Vorschrift findet auf die Klägerin schon allein deshalb keine Anwendung, da sie sich nicht in einer Abordnung befindet, sondern als Personalratsmitglied von ihrer Unterrichtsverpflichtung freigestellt ist (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.05.2003, a.a.O.).

  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 26.03

    Schadensersatzanspruch wegen zu später Beförderung; Auswahlverfahren;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.01.2005 - 9 K 796/03
    Verletzt er schuldhaft seine Fürsorgepflicht, so hat er den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.07.1979, Justiz 1980, 35; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 - 2 C 26/03-, ).
  • BVerwG, 28.05.1998 - 2 C 29.97

    Beförderung, Schadenersatzanspruch eines Beamten für entgangene - und

    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.01.2005 - 9 K 796/03
    36 Dem Schadensersatzanspruch der Klägerin steht auch der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB nicht entgegen, wonach die Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln dann nicht eintritt, wenn der Verletzte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz nach Durchführung des Vorverfahrens, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.1998, BVerwGE 107, 29, 31 m.w.N.; Urt. v. 03.12.1998, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 2).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.1999 - 2 B 11275/99
    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.01.2005 - 9 K 796/03
    Abgesehen davon ist auch zweifelhaft, ob bei der Erstellung der aktuellen Leistungsfeststellung die Grundsätze über die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung bei freigestellten Personalratsmitgliedern beachtet wurden (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 02.07.1999, DÖV 2000, 165).
  • VG Karlsruhe, 22.02.1999 - 12 K 933/98
    Auszug aus VG Karlsruhe, 20.01.2005 - 9 K 796/03
    Einem Beamten, welcher die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 S. 1 BBesG erfüllt, steht jedoch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung einer Leistungsstufe zu (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 22.02.1999 - 12 K 933/98, ; Schwegmann/Summer, BBesG, RN 6f. zu § 27 BBesG; Schnellenbach, Rechtsschutz beim Einsatz der neuen leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente, ZBR 1999, 53, 55).
  • VG Karlsruhe, 07.04.2005 - 2 K 4364/03

    Vergabe einer Leistungsstufe

    24 Einem Beamten, der die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 S. 1 BBesG erfüllt - nämlich dauerhaft herausragende Leistungen erbringt -, steht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung einer Leistungsstufe zu, auch wenn durch die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 LStuVO/BW noch kein Anspruch auf die Gewährung entsteht (dazu: VG Karlsruhe, Urteil v. 20.01.2005 - 9 K 796/03 -, vensa; VG Karlsruhe, Urteil v. 22.02.1999 - 12 K 933/98 -, juris).

    Im Wege einer Anfechtung der gegenüber den zum Zuge gekommenen Beamten erlassenen, mittlerweile bestandskräftigen Leistungsstufenfestsetzungen war dies dem Kläger nicht möglich, weil diese Festsetzungen die leer ausgehenden Beamten nicht unmittelbar betreffen und von den ablehnenden Entscheidungen rechtlich zu trennen sind, es sich somit bei ihnen um keine Verwaltungsakte mit drittbelastender Doppelwirkung handelt (VG Karlsruhe, Urteil v. 20.01.2005 - 9 K 796/03 -, vensa, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss v. 30.06.1993 - 2 B 64/93 -, juris).

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